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Cannabis-Legalisierung ab dem 1. April in ganz Deutschland

Die deutschlandweite Cannabis-Legalisierung ab dem 1. April 2024 wurde beschlossen. Was das bedeutet, alle Infos und die häufigsten Fragen und Antworten dazu lest ihr hier.

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Cannabis Legalisierung Bayern Foto: Adobe Stock/DisobeyArt

Cannabis wird ab 1. April 2024 in Deutschland teilweise legal. Im Bundesrat hat sich heute keine Mehrheit gefunden, das Gesetz zu verzögern.

Was 2021 im Koalitionsvertrag der Ampelregierung festgehalten und im Februar dieses Jahres beschlossen wurde, wird jetzt umgesetzt:

Wir führen die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften ein. Dadurch wird die Qualität kontrolliert, die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert und der Jugendschutz gewährleistet. Das Gesetz evaluieren wir nach vier Jahren auf gesellschaftliche Auswirkungen. Modelle zum Drugchecking und Maßnahmen der Schadensminderung ermöglichen und bauen wir aus.

Ampel-Koalitionsvertrag, S.87 "Drogenpolitik"

Klickt euch durch die meist gestellten Fragen:

Bisher steige der Konsum von Cannabis trotz bestehenden Verbots von Erwerb und Besitz besonders auch unter jungen Menschen, heißt es im Gesetzentwurf. Cannabis vom Schwarzmarkt sei zudem häufig von Verunreinigungen und Beimengungen betroffen. 

Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) setzt darauf, Risiken zu begrenzen und den Schwarzmarkt zurückzudrängen. Er hebt aber auch die Botschaft hervor: "Es wird zwar legal, aber es gibt Probleme." Bisher wüssten viele Eltern nicht, wie schädlich der Konsum sei. Vor allem junge Erwachsene sollten auf erhöhte Gefahren hingewiesen werden.

Das ist nicht ganz klar. Die Unionsparteien CDU und CSU positionieren sich klar gegen die Legalisierung von Cannabis in ihren Bundesländern.

CDU-Chef Merz warnte vor der Abstimmung im Bundesrat am 22.03.2024 vor den massiven Auswirkungen auf die Gesundheit insbesondere junger Menschen. Zudem müssten Tausende abgeschlossene Strafverfahren neu aufgerollt werden. Die Union will im Fall einer Regierungsübernahme 2025 die Legalisierung von Cannabis sogar kippen:

"Nach einer Regierungsübernahme würde die Union das Gesetz umgehend rückgängig machen!"
CDU-Chef Friedrich Merz

Für den Verkauf von Cannabis sind zwei verschiedene Wege vorgesehen. Zum einen in Cannabis-Clubs. Das sind Anbau-Vereine, in denen nur Mitglieder anbauen und ernten dürfen. Coffee-Shops, sind nach aktuellem Stand in Deutschland nicht vorgesehen.

Möglichkeit 2 - selbst in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus anbauen. Maximal drei Cannabis-Pflanzen sind zu Hause erlaubt, wenn keine Kinder oder Jugendlichen eine Chance haben, an die Pflanzen ranzukommen.

Was zu Hause angebaut wird, darf weder verkauft noch verschenkt werden. Das bleibt weiterhin illegal.

Cannabiskonsum bleibt verboten, wenn Minderjährige dabei sind. Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis ist für Minderjährige ist ebenfalls weiterhin illegal. Die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche soll bestraft werden.

Auch in Fußgängerzonen ist der Konsum von Cannabis tagsüber von 7 bis 20 Uhr verboten.

Von Schulen, Kitas und Spielplätzen muss mindestens 100 Meter Abstand gehalten werden. Die Anbauvereine müssen sogar mindestens 200 Meter von Fußgängerzonen entfernt sein.

Jede erwachsene Person darf bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und mit sich führen. Zu Hause am eigenen Wohnsitz sogar bis zu 50 Gramm.

Cannabissamen dürfen aus EU-Mitgliedsstaaten für den privaten Eigenanbau eingeführt werden. Zudem dürfen bis zu sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat von Anbauvereinigungen an volljährige Nicht-Mitglieder zum Zweck des privaten Eigenanbaus weitergeben werden.

Der Gesetzentwurf der Ampel-Bundesregierung sieht vor, dass rechtskräftige und noch nicht vollständig vollstreckte Strafen für Cannabis-Delikte, die vom 1. April an nicht mehr strafbar sind, erlassen werden.

Die bayerische Justiz erwartet deshalb erhebliche Mehrarbeit durch das Gesetz zur Legalisierung von Cannabis. Die Staatsanwaltschaften im Freistaat müssen Tausende eigentlich abgeschlossene Altfälle noch mal überprüfen. 

Wie viele Verfahren es bayernweit sind, die noch mal geprüft werden müssen, hat das Ministerium nach Angaben eines Sprechers nicht erfasst. 

Die Notwendigkeit, unzählige anhängige und abgeschlossene Verfahren zu überprüfen, führt nach Ansicht des Arbeitskreises zu einer nicht zu bewältigenden Überlastung des Justizsystems.

Weiterhin gilt laut der Bundesregierung: Jeder Teilnehmende am Straßenverkehr muss fahrtüchtig sein und die Straßenverkehrssicherheit muss gewährleistet bleiben.

Aktuell wird eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Experten der Bereiche Medizin, Recht und Verkehr, unter Federführung des BMDV mit dem Ziel der Ermittlung eines festzulegenden THC-Grenzwertes eingerichtet. Die Arbeitsgruppe soll bis Ende März 2024 einen THC-Grenzwert vorschlagen. Bis zur entsprechenden Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gelten die aktuellen Vorgaben.

Zudem werden die fahreignungsrechtlichen Regelungen zu Cannabis an die bei einer Alkoholproblematik geltenden gesetzlichen Regelungen angepasst.

Die Fahrerlaubnis ist künftig nur noch zu verneinen oder zu entziehen, wenn eine Cannabisabhängigkeit oder -missbrauch vorliegt.

Cannabis soll künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingestuft werden.

Wer mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Gleiches gilt, wenn jemand über 50 Gramm bis zu 60 Gramm getrocknetes Cannabis an seinem Wohnsitzbesitzt. Wird die Grenze von 30 Gramm bzw. 60 Gramm überschritten, machen sich Erwachsene und Jugendliche weiterhin strafbar.

Die Strafrahmen im Cannabisgesetz für den Verkauf oder die Überlassung von Cannabis an Minderjährige wurden angehoben:

- Anhebung Mindeststrafrahmen für Bestimmung eines Minderjährigen durch über 21-jährige Person zum Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Ab- und Weitergabe oder sonstiges Inverkehrbringen von einem auf zwei Jahre.
- Anhebung Mindeststrafrahmen auf 2 Jahre für gewerbsmäßige Abgabe von Cannabis durch über 21-jährige Person an Minderjährige.
- Anhebung Mindeststrafrahmen auf 2 Jahre für bandenmäßigen Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis jeweils in nicht geringen Mengen.
- Anhebung Mindeststrafrahmen auf 2 Jahre bei Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Sich-Verschaffen von Cannabis jeweils in nicht geringen Mengen mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen.

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